Geschrieben von Jennifer Bullert
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Das Göttinger Verwaltungsgericht hat dem Eilantrag eines Medizinstudenten gegen eine Maskenpflicht während einer Medizinklausur teilweise stattgegeben. Hintergrund ist, dass die Universitätsmedizin Vorgaben zum Tragen von Masken bei ihren Lehrveranstaltungen verfügt hat. So muss bei Lehrveranstaltungen Prüfungen ohne Patientenkontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Sind Patienten in die Veranstaltungen und Prüfungen involviert ist das Tragen eines medizinischen Mund-Nase-Schutzes vorgeschrieben. Der Student der Humanmedizin wollte zwischen Mai und Juli an insgesamt vier Prüfungen ohne Patientenkontakt teilnehmen, während der Prüfung aber keinen Mund-Nase-Schutz tragen. Dieser könnte seine Konzentration beeinträchtigen, befürchtete er. Zudem habe er während der Prüfung den Mindestabstand zu anderen Prüflingen einhalten können. Auf dem Weg zum Prüfungsraum hingegen wollte er wie vorgeschrieben eine entsprechende Maske tragen. Rückblickend auf die Klausur Ende Mai gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag des Studenten nun statt und folgte seiner Begründung. Die Universität selber sehe außerhalb der Universitätsmedizin auch nur die Notwendigkeit für das Tragen einer Maske bei Prüfungen vor, wenn der Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden könne – zum Beispiel auf dem Weg zur Prüfung. Da dort während der Prüfung keine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden müsse, gebe es auch keinen Grund, weshalb es in der Universitätsmedizin anders sein solle, erklärte das Gericht. Für die ausstehenden Prüfungen erklärte es jedoch, dass die Vorgaben für die Prüfungen hinsichtlich Hygiene- und Abstandsregelungen noch nicht feststünden. Darum gebe es dahingehend noch kein rechtliches Bedürfnis, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.