Verwaltungsgericht Göttingen: Corona-bedingt Schließung von Fitnessstudio ist rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Göttingen hat heute die Schließung eines Fitnessstudios in Göttingen aufgrund der Corona-Pandemie für rechtswidrig erklärt. Damit hat es einem Antrag des Betreibers auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben. Die Stadt Göttingen hatte ihm zuvor den Betrieb mit Blick auf die niedersächsische Corona-Verordnung untersagt. Begründet hatte sie dies damit, dass der Betrieb anhand des vorliegenden Hygienekonzeptes „völlig unwirtschaftlich“ sei und es sich nicht um Individualsport handele. Das Hygienekonzept des Betreibers hatte beinhaltet, dass höchstens zwei Personen zugleich im Studio sein und dort trainieren durften. Zudem sah es die Desinfektion der Geräte bei Nutzerwechsel vor. Der Fitnessstudiobetreiber hatte daher Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz ersucht. Dies begründete er damit, dass er kein Fitnessstudio betreibe, sondern Individualsport ermögliche, der in dieser Form erlaubt sei. Dabei führte er auch an, dass sonst eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Begründung größtenteils und beurteilte die Infektionsgefahr ähnlich wie bei Individualsport in Sportanlagen. Sachliche Gründe für eine andere Behandlung konnte das Gericht nicht erkennen. Die Stadt Göttingen hat nun zwei Wochen Zeit, um gegen diesen Beschluss beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg Beschwerde einzulegen. Die Klage des Fitnessstudiobetreibers ist noch offen.